Die Entscheidung des EuGH vom 16.01.2024 erging auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgericht Sophia-Stadt/Bulgarien zur Auslegung von mehreren Artikeln der Richtlinie 2011/95/EU.
Der EuGH stellt klar, dass Frauen insgesamt als eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU angesehen werden können. Dabei bezieht sich der EuGH explizit auf die Istanbul-Konvention. So können Frauen, die physischer oder psychischer Gewalt im Herkunftsland ausgesetzt sind, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. In der deutschen Rechtsprechung wird die Gruppe der Frauen als „bestimmte soziale Gruppe“ bisher oft nicht als Verfolgungsgrund für die Zuerkennung eines internationalen Schutzes betrachtet, da hierfür noch andere Kriterien und eine abgrenzbare Identität oder Andersartigkeit hinzukommen müssen.
Das Gericht stellt ebenso fest, dass auch geschlechtsspezifische Gewalt und häusliche Gewalt, die von nicht staatlichen Akteuren ausgeht (beispielsweise durch Familienmitglieder oder (Ex-) Partner*innen), als Handlung zur Anerkennung von internationalem Schutz führen kann.