Mit Beschluss vom 19.02.2025 hebt das Sozialgericht einen Bescheid auf, in der einer über Kroatien eingereisten Asylbewerberin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) versagt werden und erklärt die im Oktober 2024 eingeführte Ausschlussregelung des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG für voraussichtlich verfassungs- und europarechtswidrig. Das Vorenthalten einer materiellen Existenzgrundlage beruhe vorliegend auf migrationspolitischen Erwägungen, welche bereits eine bloße Leistungsabsenkung nicht zu rechtfertigen vermögen, und verletzte daher voraussichtlich das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG.