Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass das Jobcenter des Herkunftslandkreises die Kosten für die Unterbringung und Betreuung einer Frau und ihrer Kinder im Frauenhaus erstatten muss. Das Gericht stellte zudem klar, dass das Betreten der Wohnräume eines Frauenhauses durch Jobcenter-Mitarbeiter ohne richterlichen Beschluss gegen Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verstoßen würde.