Der KOK e.V. hat im Rahmen einer Verbändeanhörung eine Kurzstellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Bestimmung von Georgien, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten nach § 29a des Asylgesetzes eingereicht.
Der KOK steht dem Konzept der sicheren Herkunftsstaaten insgesamt sehr kritisch gegenüber und lehnt eine Ausweitung auf weitere Staaten ab. Inbesondere auf Grund der damit verbundenen verkürzten Asylverfahren befürchtet der KOK, dass faire Asylverfahren schwierig und Identifizierungen besonders schutzbedürftiger Personen, wie zum Beispiel Betroffener von Menschenhandel, kaum möglich sind.
Am 18. Juli hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Einstufung von Marokko, Tunesien, Algerien und Georgien als sichere Herkunftsstaaten nach § 29 a Asylgesetz (AsylG) gebilligt. Somit sieht die Bundesregierung nach Prüfung der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse in diesen Staaten keine Hinweise für politische Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung und Behandlung. Der Gesetzesentwurf muss nun dem Bundesrat vorgelegt werden.