Der KOK nimmt im Rahmen der Verbändebeteiligung zur Vorbereitung eines Berichts an den Normenkontrollrat Stellung zu § 406g StPo sowie zum Gesetz über die Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren.
Darin wird u.a. verstärkt das Erfordernis der besonderen Schutzbedürftigkeit diskutiert und die (teilweise) Aufhebung oder Konkretisierung durch Regelbeispiele empfohlen. Die Psychosoziale Prozessbegleitung für nebenklageberechtigte Personen sollte nicht an einen unbestimmten Rechtsbegriff wie die „besondere Schutzbedürftigkeit“ gekoppelt, sondern ein Rechtsanspruch geschaffen werden. Alternativ sollte der unbestimmte Rechtsbegriff der „besonderen Schutzbedürftigkeit“ weiter ausgeformt werden. Auch in den Mindeststandards der psychosozialen Prozessbegleitung, die von einer Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses der Justizminister*innenkonferenz (JUMIKO) vorgelegt wurde, werden u.a. die Betroffenen von Menschenhandel als besonders schutzbedürftige Verletzte genannt.
Betroffenen der Delikte Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung, Zuhälterei und Ausbeutung von Prostituierten sollte ein Rechtanspruch auf eine Psychosoziale Prozessbegleitung zustehen, da hier generell von einer besonderen Schutzbedürftigkeit auszugehen ist. Bislang kommt aber noch ein erhöhter Begründungsaufwand auf die Betroffenen zu, um die besondere Schutzbedürftigkeit darzulegen.