Am 03.03. beschlossen die EU-Innenminister*innen erstmals, dass die Massenzustrom-Richtlinie 2001/55/EG angewendet wird. Sie wurde seit 2001 als Folge der Jugoslawien-Kriege beschlossen, aber nie angewendet. Im deutschen Recht wurde sie unter § 24 AufenthG umgesetzt. Ab dem 24. Februar 2022 werden nun ukrainischen Bürger*innen sowie Drittstaatsangehörigen, die einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, ein pauschaler Schutzstatus ohne aufwändiges Prüf- und Asylverfahren zugesprochen. Dies gilt zunächst für ein Jahr, kann aber auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Durch die Anwendung der Richtlinie erhalten Menschen aus der Ukraine eine Arbeitserlaubnis, soziale Absicherung und Zugang zu Bildung innerhalb des jeweiligen Landes in der EU. Noch gibt es Uneinigkeiten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, ob dies auch für Menschen aus Drittstaaten, die einen regulären Daueraufenthalt in der Ukraine hatten und nicht unter sicheren Umständen in ihr Herkunftsland zurückkehren können, gelten solle. Mehr Informationen finden Sie beispielsweise auf der Webseite von PRO ASYL.