Das LG spricht den rumänischen Menschenhandelsopfern im Adhäsionsverfahren Ansprüche auf Entschädigung nur dem Grunde nach zu. Da Adhäsionsanträge erst nach der Vernehmung der Geschädigten gestellt wurden, konnte die Entschädigungshöhe mangels hinreichender Feststellungen nicht festgelegt werden