In seinem Urteil vom 30.09.2020 verurteilt das LG den Angeklagten zu 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe und macht umfassende Ausführungen zur Vorgehensweise des Täters und der emotionalen Verstrickung der Betroffenen. Bemerkenswert ist, dass das LG ein Zeugnisverweigerungsrecht der Hauptbelastungszeugin ablehnt, da die während des Verfahrens in Deutschland nach islamischem Recht geschlossene Ehe mit dem Angeklagten ungültig sei. Das LG verweist dabei auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2017,in dem der 5. Senat bei nach deutschem Recht ungültigen Ehen analoge Anwendung des § 52 Strafprozessordnung oder Umdeutung in Verlöbnis ablehnt