Am 20.09.2023 erließ das BSG eine Entscheidung zur Grundsicherung von Arbeitsuchenden. Für den Fall eines polnischen Staatsangehörigen stellte das BSG fest, dass dieser nicht von der Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen sei, da er seit erstmaliger behördlicher Anmeldung im Bundesgebiet einen mindestens fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Lediglich unwesentliche Unterbrechungen in der Meldung sowie eine kurzfristige Inhaftierung seien für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet unschädlich.