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Bedeutende, neu in die Datenbank eingestellte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerG) vom 20.06.2023

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Der Zweite Senat erklärt im Verfassungsbeschwerdeverfahren die landesrechtlichen Normen in Bayern und Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Gefangenenvergütung wegen Verstoßes gegen das Resozialisierungsgebot für verfassungswidrig.

Das BVerfG hat den Verfassungsbeschwerden zweier Gefangenen aufgrund zu niedriger Entlohnung der Gefangenenarbeit stattgegeben. Diese erhalten derzeit in der Regel weniger als 2 EUR pro Stunde. Der Mindestlohn greift nicht, weil die Tätigkeit nicht als Arbeit,  sondern als Maßnahme zur Resozialisierung gilt. Die entsprechenden landesrechtlichen Normen verstoßen nach dem BVerfG aber gegen das Resozialisierungsgebot gem. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Die Resozialisierungskonzepte der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen genügen den vom BVerfG gestellten Anforderungen nicht, da diese unschlüssig und realitätsfern seien. Aus diesen ergebe sich nach Ansicht des BVerfG nicht, welche Bedeutung dem Faktor Arbeit zukommen und zu welchen Zwecken die vorgesehene Vergütung für die geleistete Arbeit dienen soll.

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