Das Bundesverfassungsgericht hebt mit Urteil vom 08.07.2020 eine Entscheidung eines Landessozialgerichts auf, durch die einer Rumänin einstweiliger Rechtsschutz gegen ihren Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen versagt wurde.
Das Bundesverfassungsgericht sieht eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG. Eine analoge Anwendung von § 28 AufenthG und ein sich daraus ergebendes Aufenthaltsrecht sei bei Unionsbürger*innen nicht ausgeschlossen