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Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Die Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind verfassungswidrig. So urteilte am 18.07.2012 das Bundesverfassungsgericht. Die Vorschriften verstoßen gegen das Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 GG). Außerdem verstoßen sie auch gegen EU-Recht (Richtlinie 2003/9/EG) sowie gegen UN-Recht (Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Kinderrechtskonvention). Das Recht auf Sicherung des Existenzminimums wird nicht eingehalten.

Der Gesetzgeber wird dazu verpflichtet, gesetzliche Neuregelungen zur Sicherung des Existenzminimums im AsylbLG zu schaffen. Bis dahin wird die derzeitig unzureichende Leistungshöhe für noch nicht rechtskräftige Bescheide rückwirkend zum 01.01.2011 auf das derzeitige Existenzminimum von Hartz IV erhöht. Somit erhalten Asylbewerber vorerst 336 €. Außderdem rät der Flüchtlingsrat Berlin, sofortigen Widerspruch gegen Bescheide aus Juni oder Juli einzulegen, um zu verhindern, dass diese rechtskräftig werden, und so rückwirkende Leistungsansprüche für Leistungsberechtigte zu sichern.

Weiter stellt das Gesetz klar, dass die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Menschenrecht ist. Dieses Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der BRD aufhalten, gleichermaßen zu.

Migrationspolitisch sei die Menschenwürde nicht zu relativieren, so die Karlsruher Richter. Die Herabsenkung der Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum sei nicht damit zu rechtfertigen, dass keine Anreize für eine  Migration nach Deutschland geschafft werden sollen.

Der KOK begrüßt die Entscheidung des BVerfG. Wir fordern seit vielen Jahren, dass das AsylbLG für die Gruppe von Betroffenen von MH nicht angewandt werden darf. Der Hinweis des BVerfG, dass der Gesetzgeber prüfen muss, für welche Gruppen das Gesetz angewandt werden soll, unterstreicht dies. Betroffene von MH halten sich größtenteils mehrere Jahre in Deutschland mit humanitären Gründen auf. Daher ist der Leistungsumfang des AsylbLG weeiterhin nicht ausreichend, da weder Therapie-, Übersetzungs- noch Dolmetscherkosten abgedeckt werden.

 

Links zum Thema:

vollständiger Gesetzestext 

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes 

Pro Asyl

Humanistische  Union

Flüchtlingsrat Berlin

 

 

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