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Urteil des EuGH zur Überstellungsfrist der Dublin-III-VO im Verhältnis zur Richtlinie 2004/81/EG in Datenbank eingestellt

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Die Entscheidung des EuGH vom 30.03.2023 erging auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Staatsrat, Niederlande). In den Niederlanden war gesetzlich geregelt, dass die sechsmonatige Dublin-Überstellungsfrist unterbrochen wird, sobald Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eingelegt werden, mit der Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Eigenschaft als Opfer des Menschenhandels versagt wird. Der EuGH stellt in der Entscheidung fest, dass es mit EU-Recht nicht vereinbar ist, dass ein solches Rechtsmittel die Unterbrechung der Frist für die Überstellung dieser Drittstaatsangehörigen zur Folge hat. Denn eine solche Wirkung kann gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO nur ein Rechtsbehelf nach Art. 27 Abs. 3, 4 Dublin-III-VO haben. Darunter fallen jedoch nur Rechtsbehelfe, die sich gegen die Überstellungsentscheidung selbst, nicht gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Eigenschaft als Opfer des Menschenhandels, richten. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO diene der Verfahrensbeschleunigung und dürfe hinsichtlich der Länge der Frist in den Mitgliedstaaten nicht unterschiedlich ausgelegt werden, da sich ansonsten die in der Verordnung enthaltene Zuständigkeitsverteilung verändere.

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