Der EuGH hat mit Urteil vom 04.10.2024 klargestellt, dass die bloße Berufung eines Drittstaates auf das Recht nach Art. 15 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), von Verpflichtungen der EMRK abzuweichen, nicht automatisch dazu führt, dass dieser Staat die Kriterien für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat verliert.
Zudem entschied der EuGH, dass ein Drittstaat nicht nur für bestimmte Teile seines Hoheitsgebiets als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf. Eine solche territoriale Einschränkung ist nach Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU nicht zulässig, selbst wenn sie von der Verordnung 2024/1348 vorgesehen wird.
Weiter stellte der EuGH fest, dass die nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU vorzunehmende gerichtliche Prüfung ablehnender Entscheidungen von Anträgen auf internationalen Schutz von Antragsteller*innen aus als sichere Herkunftsstaaten eingestuften Drittstaaten, auch die materiellen Voraussetzungen der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat umfassen muss.