Die 7. Kammer des Europäischen Gerichtshofs hat am 7.11.2013 in einem vom Bundesarbeitsgericht vorgelegten Fall entschieden, dass vermögenswirksame Leistungen nicht bei der Berechnung des Mindestlohns einbezogen werden dürfen. Pauschale Einmalzahlungen können angerechnet werden, sofern dies den tariflichen Regelungen entspricht.