Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg lehnt in seinem Urteil vom 11.10.2022 die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für bulgarische Saisonarbeiter*innen ab. In einem von den Sozialversicherungsträgern gestellten Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht. bzw. Versicherungsfreiheit von Saisonarbeitnehmer*innen hatten diese angegeben, Hausfrau bzw. Hausmann zu sein. Allein diese Angabe führt nicht zwangsläufig zur Versicherungsfreiheit der Tätigkeit. Insbesondere ist die Versicherungsfreiheit wegen Zeitgeringfügigkeit ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird. Während die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg von einer Berufsmäßigkeit und damit einer Versicherungs- und Beitragspflicht ausging, lehnt das LSG dies ab. Bei der Tätigkeit der von der Klägerin eingesetzten Saisonarbeitnehmer*innen sei von einer zeitgeringfügigen Tätigkeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV auszugehen, da eine berufsmäßige Ausübung nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg aufgeworfenen Zweifel an der nicht berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit und der damit einhergehenden Sozialversicherungspflicht seien nicht auf ihre Schlüssigkeit überprüfbar, da der von den Sozialversicherungsträgern bereitgestellte Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit explizit keine Angaben zu der Frage verlangte, wie die Saisonarbeitnehmer*innen ihren Lebensunterhalt bestreiten. Insoweit könnten Versäumnisse bei der Sachverhaltsaufklärung nicht dem Beschäftigungsbetrieb angelastet werden.