Am 25.05.2023 erließ das LSG eine Entscheidung zur Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Für den Fall einer serbischen Staatsangehörigen stellte das LSG fest, dass diese vorläufig leistungsberechtigt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG ist. Die Antragstellerin sei vollziehbar ausreisepflichtig, da sie nicht über einen Aufenthaltstitel bzw. ein Visum verfüge. Die für serbische Staatsangehörige vorgesehene Visumsfreiheit für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen finde keine Anwendung, da die Antragstellerin bereits bei Einreise einen dauerhaften Aufenthalt beabsichtigte.