Das OLG bestätigt mit seinem Beschluss vom 07.06.2018 die Sicherung von Geldvermögen gemäß § 111e StPO, damit es als möglicher Tatertrag zukünftig einziehbar bleibt. Gegen die Verantwortlichen eines Bauunternehmens bestehe der dringende Verdacht, ihren Arbeitnehmer*innen nicht den gesetzlichen Mindestlohn gezahlt zu haben. Der einzuziehende Betrag richte sich nach § 29a Abs. 1 S. 1 OWiG, wonach das Erlangte die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer sei. Der Wert dieser Arbeitsleistung richte sich nach dem jeweils geltenden Mindestlohn.