Das SG Landshut entschied am 09.03.2023 in einem Verfahren gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für rumänische Saisonarbeitskräfte. Es stellte die Sozialversicherungspflicht der Saisonarbeitskräfte fest. Insbesondere äußert sich das SG zu den Voraussetzungen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Es verneint das Vorliegen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung mit der Begründung, die Saisonarbeitskräfte hätten berufsmäßig gehandelt. Bei der grenzüberschreitenden Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus Niedriglohnländern sei das Merkmal der Berufsmäßigkeit in der Regel erfüllt. Die Berufsmäßigkeit sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Saisonarbeitskräfte auf dem Fragebogen zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht angaben, dass sie „Hausmänner“ seien.