Das VG stellt fest, dass die Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für eine Türkin aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse keinen Verstoß gegen EU-Recht darstellt.
Das VG stellt fest, dass die Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für eine Türkin aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse keinen Verstoß gegen EU-Recht darstellt.