Der EuGH entscheidet in seinem Urteil vom 08.02.2024 über die Auslegung im Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Art. 33 Abs. 2 Buchst. D, Art. 40 Abs. 2 und 3 und Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 2013/32/EU im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Folgeantrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Deutschland.
Der EuGH entschied im Jahr 2020, dass bei syrischen Kriegsdienstverweigerern eine starke Vermutung dafürspreche, dass diese „politisch verfolgt“ und damit als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Das BAMF hatte bis zu diesem Urteil syrischen Kriegsdienstverweigerern nur subsidiären Schutz nach § 4 Asylgesetz gewährt. Ein Mann aus Syrien, der 2017 nur subsidiären Schutz erhalten hatte, stellte einen Folgeantrag und begründete die geänderte Rechtslage mit dem Urteil von 2020. Das BAMF lehne diesen Folgeantrag als unzulässig ab, wogegen der Mann klagte. Der EuGH entschied nach Vorlage durch ein Verwaltungsgericht, dass jedes seiner Urteile eine Neuprüfung des Asylantrags rechtfertigen könne, wenn es erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitrage, dass der*die Antragsteller*in als Person mit Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei.