Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 18.11.2015 in dem Fall einer Busbegleiterin, dass eine Vergütung sittenwidrig ist, wenn sie um mehr als ein Drittel unter dem üblichen Tariflohn liegt und keine spezifischen Rechtfertigungsgründe vorliegen. Zudem stellte das Gericht klar, dass die Arbeitszeit auch Leerfahrten, Standzeiten und Wartezeiten umfasst, wenn Arbeitnehmer*innen währenddessen arbeitsbereit bleiben müssen. Ein rein auf die Betreuungszeit beschränkter Vergütungsanspruch wurde abgelehnt. Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs erklärte das Gericht eine vertragliche Regelung, die das Arbeitsverhältnis während der Ferien ruhen lässt, als intransparent und damit unwirksam. Die Klägerin hatte daher Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Diese Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Anforderungen an Vergütung, Arbeitszeit und Arbeitgeberpflichten und stärkt die Rechte von Arbeitnehmer*innen mit unklaren Arbeitszeitregelungen.