Nach einer Grundsatzentscheidung der Vereinigten Großen Senate des BGH vom 16.09. 2016 sind (in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten einer Straftat bei der Ermittlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nur in besonderen Fällen zu berücksichtigen, hierzu auch BGH-Beschluss vom 11.05.2017