In seinem Beschluss vom 09.08.2022 verwirft der 6. Strafsenat des BGH die Revision eines wegen Vergewaltigung einer Sexarbeiterin Verurteilten und macht kritische Anmerkungen zur strafmildernden Berücksichtigung der vorherigen Verabredung sexueller Handlungen durch das LG.
Der 5. Strafsenat des BGH äußert sich in seinem besonders lesenswerten Beschluss vom 05.01.2023 ebenfalls kritisch zur Strafzumessung bei Vergewaltigung einer Sexarbeiterin und macht umfangreiche Ausführungen zu den Anforderungen der Istanbul-Konvention.