In seinem Beschluss vom 07.07.2022 erklärt der BGH schwere Zwangsprostitution sei schon bei Minderjährigkeit der Betroffenen anzunehmen, ohne dass weitere Merkmale wie, z.B. eine Zwangslage, vorliegen müssten.
In seiner Entscheidung vom 01.06.2022 setzt sich der 1. Strafsenat des BGH mit der Frage auseinander, wann die Schwelle zum strafbaren Versuch bei der Zwangsprostitution überschritten ist und stellt fest, dass allein Verhandlungen mit dem*der Bordellbetreiber*in hierfür nicht ausreichen.