In zwei Entscheidungen ändert der BGH Schuldsprüche der Landesgerichte soweit sie schwere Zwangsprostitution angenommen hatten.
Der 3. Strafsenat ändert mit Beschluss vom 04.08.2020 den Schuldspruch von schwerer Zwangsprostitution zur Zwangsprostitution, da das Merkmal der `List´ nicht gegeben sei, wenn nur ein `Motivirrtum´ bei der zur Prostitution entschlossenen Betroffenen vorläge.
Der 5. Strafsenat ändert mit Beschluss vom 02.09.2020 einen Schuldspruch von schwerer Zwangsprostitution in schweren Menschenhandel, da das Merkmal des `Veranlassens´ eine Einflussnahme voraussetze, die ursächlich zur Entscheidung zur Prostitutionstätigkeit führt.