In der Auseinandersetzung um die Frage, ob bei der Schmerzensgeldbemessung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten zu berücksichtigen sind, erklärt der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 17.10.2018, zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung gäbe er seine frühere Rechtsprechung auf, dass eine Berücksichtigung grundsätzlich einen Rechtsfehler darstelle, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Tat keine besondere Rolle gespielt haben.
In einem Beschluss vom 11.05.2017 hatte der 2. Senat bereits in Abkehr von seiner vorherigen Rechtsprechung erklärt, die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei kein Rechtsfehler, es sei denn sie waren von besonderer Bedeutung für den Fall. Fehlerhaft sei jedoch, wenn sie berücksichtigt würden, ohne von besonderer Bedeutung für den Fall zu gewesen zu sein.