In den Entscheidungen vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom November 2013 sowie des Bundessozialgerichts vom April 2011 geht es um die Auslegung des Begriffs `tätlicher Angriff´ des Opferentschädigungsgesetzes. In beiden Fällen, in denen das eine Opfer aufgrund von Erpressung das andere wegen Stalking massive psychische Schäden davon getragen hat, wird eine Entschädigung mangels ´tätlichen Angriffs´ abgelehnt. Die Gerichte stellen jeweils fest, dass für einen Entschädigungsanspruch rein psychische Gewalt nicht ausreicht. Das BSG merkt jedoch in seiner Entscheidung unter Verweis auf das Europäische Übereinkommen zur Entschädigung von Opfern von Gewalttaten an, dass eine Ausweitung des Schutzbereichs des OEG auch auf Opfer psychischer Gewalt den Zielen des Übereinkommens entspräche