Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Urteil vom 26.01.2021 fest, dass bei offenem Kirchenasyl kein "Flüchtigsein" im Sinne der Dublinverordnung vorliegt und somit keine Verlängerung der Überstellungsfrist zulässig ist. Dies gelte auch bei vorherigem verdeckten Kirchenasyl, das dem BAMF aber vor Verlängerungsentscheidung offengelegt wurde.
Das Bundessozialgericht spricht in seinem Urteil vom 24.06.2021 einer Frau nach Aufenthalt im sog. offenen Kirchenasyl einen Anspruch auf sog. Analogieleistungen zu und stellt fest, dass Inanspruchnahme von Kirchenasyl keine rechtsmissbräuchliche Aufenthaltsverlängerung darstelle