Das VG Wiesbaden erklärt im Dezember 2016 eine Verpflichtungserklärung aufgrund Anfechtung durch den Verpflichtungsgeber für unwirksam. Das BVerwG hält in seiner Entscheidung vom Januar 2017 eine solche einseitige Beendigung für nicht möglich und erklärt Verpflichtungserklärung auch nach Flüchtlingsanerkennung für bindend