In seinen Entscheidungen von 1998 und 2014 stellt der Gerichtshof fest, dass für die Ermittlung der Schmerzensgeldhöhe im Adhäsionsverfahren die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Täter und Opfer erforderlich ist. Hat das Tatgericht diese nicht zugrunde gelegt, muss das Revisionsgericht aber das Urteil nicht insgesamt aufheben, sondern kann die Feststellung eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach aufrecht erhalten.