Rechtsgrundlagen in Deutschland

§233 StGB Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft

Menschenhandel in die Arbeitsausbeutung ist seit 2005 mit dem §233 StGB als eine Form des Menschenhandels anerkannt, wie es seit Jahren von mit dem Thema befassten Nichtregierungsorganisationen gefordert wurde.

§ 233 StGB fällt unter den 18. Abschnitt des StGB „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“ und hat als Schutzgut somit die Freiheit jeder Person, über Einsatz und Verwertung ihrer Arbeitskraft zu verfügen.

Strafbar ist die Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft und das Beschäftigen zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer ArbeitnehmerInnen stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.

Zur Problematik des Dazu-Bringens verweisen wir auf StGB

Schuldknechtschaft ist eine Lage, in welcher eine existenziell bedrohliche (tatsächliche oder vorgebliche) wirtschaftliche Verschuldung so mit einer abhängigen oder (schein-) selbstständigen Beschäftigung verbunden ist, dass der Schuldner seine Arbeitskraft ganz oder überwiegend gegen ein unverhältnismäßig geringes Entgelt dem Gläubiger oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen zur Verfügung stellen muss, ohne dass eine realistische Aussicht besteht, die Verschuldung in absehbarer Zeit zurückzuführen. (Fischer, 58 Auflage, § 233, Rn 6)

Ausbeuterische Beschäftigung ist eine Beschäftigung zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer ArbeitnehmerInnen steht, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. (Fischer, 58. Auflage, § 233, Rn 7.

Die sonstige Prüfung entspricht der von § 232 StGB, d. h., es muss ein Ausnutzen einer Zwangslage oder einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit vorliegen. Die Begriffe sind wie bei § 232 StGB zu definieren, allerdings mit Blick auf die Schutzrichtung, also des Schutzes der persönlichen Freiheit, über die Arbeitskraft zu verfügen. (Verlinken)

Sämtliche gültige Regelungen, die nunmehr auch für die Personengruppe anwendbar sind, die von Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft betroffen sind, finden Sie hier.

Der KOK engagiert sich sehr, dass die Opferschutzmaßnahmen für Betroffene entsprechend ausgebaut werden. Denn allein die Einsetzung eines Straftatbestandes reicht nicht aus, um diese Menschenrechtsverletzungen an den Betroffenen wirksam zu bekämpfen.

Formaljuristisch besteht die Möglichkeit, einen Lohnanspruch aus der erbrachten Arbeitsleistung zu begründen und zu erstreiten, auch, wenn die betroffene Person über keine gültige Arbeitserlaubnis verfügt. Diesen Rechtsanspruch durchzusetzen ist allerdings meist aufgrund der allgemeinen Unkenntnis und der vorrangig ausländerrechtlichen Verfolgung und Kriminalisierung der betroffenen Personen nicht möglich. Die Gewerkschaften Deutschland engagieren sich speziell in diesem Bereich, beispielsweise durch das Projekt "faire Mobilität" des DGB.

 

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