Rechtsgrundlagen International

ILO-Übereinkommen 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (1930) und  ILO-Übereinkommen 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (1957)

Viele Menschen sind aufgrund ihres illegalen Aufenthaltsstatus in einem Land Missbrauch und Menschenrechtsverletzungen leichter ausgesetzt als andere. Auf ihre Situation sind jedoch das Übereinkommen Nr. 29 und Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) anwendbar. Diese verpflichten die Vertragsstaaten, Zwangs- oder Pflichtarbeit abzuschaffen und unter Strafe zu stellen. Darunter fällt jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. 

 

ILO-Übereinkommen 182 über Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (1999)

Der Hauptschwerpunkt der ILO im Bereich der Abschaffung der Zwangsarbeit liegt in der Bekämpfung des Handels mit Kindern. Im Juni 1999 hat die ILO das Übereinkommen Nr. 182 angenommen, in der auch Sklaverei, Menschenhandel und Schuldknechtschaft verboten werden. 

 

Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (1990)

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen von 1990 spricht vom Schutz der Rechte von Migranten, ungeachtet ihres rechtlichen Status. 

 

ILO-Übereinkommen 189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte (2011)

Der Bundestag hat am 07. Juni 2013 die Konvention 189 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte verabschiedet. Deutschland gehört damit zu den ersten europäischen Ländern, die das Übereinkommen ratifizieren. Endgültig in Kraft treten wird es voraussichtlich im September 2013.

Die Konvention 189 wurde am 16. Juni 2011 von der ILO beschlossen und sieht umfassende Maßnahmen zum Rechtsschutz von Hausangestellten vor. Sie fordert die internationale Staatengemeinschaft dazu auf, Hausarbeit als reguläre Lohnarbeit anzuerkennen und faire Arbeitsbedingungen für die Zielgruppe zu schaffen. So müssen die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Hausangestellte wie alle anderen ArbeitnehmerInnen kranken- und rentenversichert sind, einen Anspruch auf Mutterschutz und Privatsphäre haben sowie das Recht erhalten, sich gewerkschaftlich zu organisieren. .

Dem Domestic Workers Report 2013 der ILO zufolge sind weltweit mindestens 52 Millionen Menschen als Hausangestellte beschäftigt, fast 30% davon auf irregulärer Basis. In Deutschland beläuft sich die Zahl der Hausangestellten laut Berechnungen des Statistischen Bundesamts auf rund 712.000 Personen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund geht jedoch von einer hohen Dunkelziffer aus.

 

Richtlinie 2009/52/EG über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen  (2011)

Im November 2011 ist die sog. Sanktionsrichtlinie in Deutschland umgesetzt worden. Diese hat auch einige relevante Änderungen für den Bereich der Arbeitsausbeutung zur Folge. Eine Stellungnahme des KOK von Juni 2011 zu Richtlinie 2009/52/EG kann hier nachgelesen werden.

 

Weitere internationale Instrumente

MigrantInnen – also auch viele gehandelte Personen– haben ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit und einen Anspruch auf den tatsächlichen Schutz des Staates vor Gewalt, körperlicher Schädigung, Drohungen und Einschüchterung, sei es durch Amtspersonen oder Privatpersonen, Gruppen oder Institutionen. Garantien zum Schutz inhaftierter Personen sind relevant für Betroffene von Menschenhandel, die sich wegen ihres illegalen Status in Haft zum Zweck der Abschiebung befinden.

Das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, zum Übereinkommen über der UN gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000 („Palermo-Protokoll“) wurde von Deutschland 2006 ratifiziert. Dieses enthält jedoch kaum verbindliche Festlegungen zu den Opferrechten. Angesichts dieser Schwäche des Parlermo-Protokolls wurde die Europaratskonvention zur Bekämpfung des Menschenhandels (ETS Nr. 197) erlassen, welche am 01.04.2013 in Kraft trat  wurde. Wirkliche Verbesserungen der Opferrechte wurden zum Teil von der EU im Hinblick auf die EU-Erweiterung verhindert.

Wichtige Inhalte sind:

  • ein allgemeines Diskriminierungsverbot
  • als Form der Prävention die Ermöglichung legaler Migration 
  • Unterstützung der Opfer unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus
  • Prozesskostenhilfe, Entschädigung und Informationsrechte

Der KOK hat im August 2011 eine Stellungnahme zur Europaratskonvention veröffentlicht, die hier nachgelesen werden kann.

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KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
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Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

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