Jede Institution, die mit Betroffenen von Menschenhandel arbeitet, hat Berührungspunkte mit der Polizei. In vielen Fällen ist ein Erstkontakt mit Betroffenen ausschließlich über die Polizei möglich, beispielsweise nach Razzien.
Aber auch alle anderen Personen, die darüber nachdenken, ob sie eine ZeugInnenaussage machten möchten, profitieren von einer tragfähigen Kooperationsbasis zwischen der Beratungsstelle und der ermittelnden Polizei.
Vor diesem Hintergrund wurde 1999 von der Bund-Länder Arbeitsgruppe Frauenhandel (seit November 2012: B-L AG Menschenhandel) ein Kooperationskonzept entwickelt, das inzwischen in 13 Bundesländern in Form von Kooperationsvereinbarungen übernommen wurde.
Ziel und Zweck solcher Kooperationsvereinbarungen ist es, für beide Seiten klare und verbindliche Regelungen für den Umgang mit von Menschenhandel Betroffenen zu bestimmen. Die verschiedenen Aufgaben und Arbeitsinhalte sollen – soweit für die Kooperation von Belang – transparent und verlässlich sein. Es muss auch geregelt sein, wo Zuständigkeiten aufhören oder welche Bereiche aufgrund fehlender Kapazitäten nicht ausgefüllt werden können. Außerdem sollten verbindliche AnsprechpartnerInnen vereinbart werden.