Zivilverfahren um Schmerzensgeld wegen Vergewaltigung; 85.000,- DM Schmerzensgeld für besonders brutale Vergewaltigung; Ausführungen zur Bemessung des Schmerzensgeldes; Verwertung der Feststellungen aus Strafurteil statt erneuter Vernehmung der Geschädigten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt weist die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung durch das Landgericht (LG) Darmstadt zur Zahlung von 85.000,- DM Schmerzensgeld wegen Vergewaltigung zurück.
Der Beklagte war 2000 in das Haus des neuen Freundes X. seiner seit kurzem von ihm getrennten Frau Y. eingedrungen. Er erschoss Herrn X. vor den Augen der Frau, vergewaltigte sie danach im Angesicht des Toten und drohte, sie ebenfalls zu töten. Er fesselte die Frau und verließ das Haus. Sie wurde nach mehreren Stunden befreit.
Der Beklagte wurde für die Taten zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Für die Vergewaltigung wurde er zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 85.000,- DM verurteilt. Hiergegen legte er Berufung ein. Das Oberlandesgericht weist die Berufung zurück. Gegen ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- DM könne sich der Beklagte schon deshalb nicht wenden, da er in dieser Höhe im Strafverfahren ein Schuldanerkenntnis ausgesprochen hatte. Dieses wurde auch strafmildernd berücksichtigt. Aber auch darüber hinausgehend hält das Gericht die zugesprochene Summe angesichts der extremen Grausamkeit der Tat für angemessen.
Das Oberlandesgericht führt aus, dass das Landgericht zulässigerweise die Geschädigte nicht wie vom Beklagten beantragt erneut vernommen, sondern die Feststellungen des Strafurteils als Tatgeschehen zugrunde gelegt hat. Das Gericht berücksichtigt zum Nachteil des Beklagten auch sein Verhalten nach der Tat: dass er die Tat bagatellisiert und die Geschädigte, zum Beispiel durch Nichtzahlung trotz Schuldanerkenntnis, immer wieder mit dem Geschehen konfrontiert. Eine Reduzierung des Schmerzensgeldes ist auch wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Beklagten nicht erforderlich, da eine solche nicht zwangsläufig zu berücksichtigen ist. Angesichts der Tatschwere sah der Senat des Oberlandesgerichts keinen Grund, den Beklagten vor wirtschaftlicher Not zu schützen.
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