VG Göttingen, Beschluss vom 2.5.2011
Aktenzeichen 1 A 127/09

Stichpunkte

Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren um Aufenthaltsrecht; Ausführungen, wann die Kosten eines Privatgutachtens zur Feststellung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung als Abschiebehindernis erstattungsfähig sind; Ausführungen zur Notwendigkeit von Privatgutachten im Verwaltungsgerichtsverfahren.

Zusammenfassung

Der Kläger hatte darauf geklagt, festzustellen, dass bei ihm wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ein Abschiebehindernis gemäß § 60 Absatz 7 Aufenthaltsgesetz vorliegt. Sein Asylantrag war vorher vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht rechtskräftig abgelehnt worden, da seine Ausführungen zu seiner Verfolgung insgesamt nicht glaubhaft seien.

In das neue Gerichtsverfahren brachte der Kläger ein von ihm in Auftrag gegebenes fachärztliches Gutachten ein. Der Gutachter hält die früheren Angaben des Klägers zu seiner Verfolgung für glaubhaft und stellt eine posttraumatische Belastungsstörung fest. Diese erfordere eine umfassende Therapie, da sonst die Gefahr einer Verschlechterung sowie einer dauerhaften Erkrankung und Selbstmordgefahr bestehe.

Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte darauf gestützt ein Abschiebehindernis festgestellt. Die Kosten für das Gutachten wurden dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auferlegt. Hiergegen legte das BAMF einen Rechtsbehelf ein. Diesen weist das Verwaltungsgericht Göttingen mit vorliegendem Beschluss als unbegründet zurück. Es verweist auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erstattungsfähigkeit der Kosten von Privatgutachten. Danach sind diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur ausnahmsweise zu erstatten, wenn sie zur Rechtsverfolgung notwendig waren. Dabei sind im Verwaltungsgerichtsverfahren der Notwendigkeit engere Grenzen gesetzt als im Zivilverfahren. Ein Privatgutachten sei nur dann ausnahmsweise notwendig, wenn die betroffene Partei ihre Forderung nur mithilfe des Gutachtens stützen oder beweisen kann. Auch muss die Prozesssituation die Notwendigkeit eines Gutachtens herausfordern.
Dies sah das Verwaltungsgericht vorliegend gegeben, so dass das BAMF dem Kläger die Kosten erstatten muss.

Entscheidung im Volltext:

VG_Göttingen_02_05_2011 (PDF, 286 KB, nicht barrierefrei)

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