LG Bielefeld, Urteil vom 14.9.2005
Aktenzeichen 8 O 310/05

Stichpunkte

Zivilverfahren um Entschädigung für Vergewaltigung; 40.000 Euro Schmerzensgeld für zweimalige Vergewaltigung wegen besonderer Verwerflichkeit und Auswirkungen der Tat; Ausführungen insbesondere zu den psychischen Folgen für das Opfer; Einbeziehung der Akten des Strafverfahrens.

Zusammenfassung

Das Landgericht Bielefeld verurteilt auf Antrag der Klägerin den Beklagten dazu, an diese 40.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. Der Beklagte hatte mit einem weiteren Täter zusammen die Klägerin vergewaltigt. Die Täter waren dafür strafrechtlich verurteilt worden. Gegen den Beklagten wurde, auch wegen weiterer Taten, eine Haftstrafe von acht Jahren verhängt. Das Landgericht geht von dem im Strafverfahren festgestellten Tatgeschehen aus. Danach ist die Klägerin von den beiden Tätern nacheinander vergewaltigt worden. Das Gericht macht Ausführungen zu den psychischen und physischen Tatfolgen. So litt die Klägerin an Schlafstörungen, Suizidgedanken, Angstzuständen und Panikattacken sowie körperlichen Symptomen und war nicht in der Lage, ihr normales Leben weiterzuführen.

Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe berücksichtigte das Gericht auf der einen Seite die strafrechtliche Verurteilung und persönliche Situation des Beklagten. Auf der anderen Seite fiel die besondere Schwere der Tat ins Gewicht, die sich nach Ansicht des Gerichts vom Durchschnitt anderer Vergewaltigungen abhebt. Da die Tat erhebliche Auswirkungen auf das Leben der Klägerin hatte, hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro für angemessen. Außerdem stellte es fest, dass der Beklagte zukünftig auch für weitere aus der Tat resultierende Schäden aufkommen muss.
 

LG_Bielefeld_14_09_2005 (PDF, 42 KB, nicht barrierefrei)

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