Strafverfahren wegen Menschenhandels zum Zweck der Arbeitsausbeutung, der Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt.
Das Landgericht Traunstein verurteilt die Angeklagte nach erfolgloser Berufung gegen das vorherige Urteil des Amtsgerichts Laufen zu einer Strafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wegen Menschenhandels zum Zweck der Arbeitsausbeutung, der Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagte hatte im Jahr 2007 vier rumänische Arbeitnehmerinnen mit dem bewusst unwahren Versprechen angeworben, dass sie in ihrer Ferienwohnanlage legal, regulär und mit Krankenversicherung beschäftigt werden würden. Die Frauen mussten zwischen 14 Tagen und einem Monat jeweils 13 Stunden am Tag, sieben Tage pro Woche, als Reinigungskraft und Küchenhilfe arbeiten. Der Stundenlohn betrug 3,20 Euro. Sie sprachen kein Deutsch, hatten keine Sozialkontakte und waren mittellos. Mit dieser Begründung nahm das Landgericht Traunstein die "auslandsspezifische Hilflosigkeit" im Sinne des § 233 Strafgesetzbuch an.
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