VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.3.2013
Aktenzeichen 9a K 3963/11.A

Stichpunkte

Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren um Flüchtlingsanerkennung eines nigerianischen Menschenhandelsopfers; Gericht lehnt Flüchtlingseigenschaft ab; umfassende Ausführungen zum Begriff der `bestimmten sozialen Gruppe´; Gericht sieht nigerianische Menschenhandelsopfer, die gegen TäterInnen ausgesagt haben, mangels abgrenzbarer Identität nicht als `bestimmte soziale Gruppe´; Verfolgungsgefahr liegt ausschließlich in individueller TäterIn-Opfer-Beziehung; Entscheidung steht im Widerspruch zu Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen weist die Klage einer von Menschenhandel betroffenen Nigerianerin auf Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft ab.

Die Frau hatte über Jahre, unter anderem in Deutschland, für eine nigerianische Zuhälterin als Prostituierte gearbeitet, war dann aber aus der Prostitution ausgestiegen. 2006 erstattete sie eine Anzeige und sagte im Ermittlungsverfahren gegen ihre Zuhälterin aus. 2008 stellte sie einen Asylantrag, da sie bei einer Rückkehr nach Nigeria von Verfolgung durch die Zuhälterin oder Personen aus deren Umfeld bedroht sei. Ihre Familie in Nigeria sei bereits Opfer von Übergriffen aus diesem Personenkreis geworden. Die Täter versuchten über Druck auf ihre Familie ihren Aufenthaltsort zu erfahren und sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bringen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag ab, gestand jedoch wegen der Gefahr der Verfolgung durch die TäterInnen Abschiebeschutz nach § 60 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes zu. Hiergegen wendet sich die Frau mit ihrer Klage und begehrt die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft.

 

Die Klägerin hatte sich darauf berufen, als Angehörige der Gruppe der nach Nigeria zurückgekehrten Menschenhandelsopfer, die gegen die TäterInnen ausgesagt haben, von Verfolgung durch diese bedroht zu sein. Das Gericht sieht jedoch eine drohende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen der Zugehörigkeit zu einer `bestimmten sozialen Gruppe´ nicht gegeben. Es macht umfassende Ausführungen zu dem Begriff der `bestimmten sozialen Gruppe´. Dieser sei im nationalen Recht nicht definiert, sondern anhand des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe d) der sogenannten Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) zu bestimmen. Im Falle der Nigerianerin sei zwar das Merkmal einer Gruppe `mit einem unveränderlichen Hintergrund´ im Sinne der Vorschrift gegeben, da sie gegen die TäterInnen ausgesagt hat und dies nicht ungeschehen machen kann. Es fehle aber an dem Merkmal einer klar abgegrenzten Identität dieser Gruppe. Diese müsse von der Gesellschaft als andersartig betrachtet werden.

Das Gericht ist zwar auch der Ansicht, dass zurückkehrende Menschenhandelsopfer in Nigeria sowohl von der Gesellschaft als auch durch ihre Familien mit Diskriminierungen rechnen müssen. Die Diskriminierung der gesamten Gruppe der Menschenhandelsopfer führe aber noch nicht zu der erforderlichen Abgrenzbarkeit der (Teil-) Gruppe der Frauen, die eine Aussage gemacht haben.

Eine Wahrnehmung dieser Gruppe als eigenständig sei auch nicht durch die drohende Verfolgung durch die TäterInnen gegeben, da es insoweit an einem Gruppenbezug der Verfolgungshandlung fehle. Denn die Verfolgungsgefahr läge jeweils nur in der individuellen TäterIn-Opfer-Beziehung begründet. Die TäterInnen verfolgten also jeweils nur die Frauen, die gegen sie ausgesagt haben. Andere Frauen, die gegen andere TäterInnengruppen ausgesagt haben, hätten keine Repressalien zu befürchten.

Auch die fehlende Schutzbereitschaft der Polizei könne keine hinreichende Abgrenzbarkeit der Gruppe begründen, denn sie beträfe alle zurückkehrenden Menschenhandelsopfer und ermöglichten somit keine Abgrenzung der Gruppe der Opferzeuginnen.

Das VG Gelsenkirchen stellt selbst fest, dass es damit dem VG Wiesbaden widerspricht, das in einer Entscheidung vom 14.03.2011 für Nigerianerinnen, die gegen ihre Menschenhändler ausgesagt haben, ausdrücklich eine nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft ausgegrenzte Gruppe im Sinne der Richtlinie angenommen hatte.

 

Entscheidung im Volltext:

vg_gelsenkirchen_15_03_2013_01.pdf

Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky