BSG, Urteil vom 30.1.2013
Aktenzeichen B 4 AS 54/12 R

Stichpunkte

Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren um den Anspruch von arbeitssuchenden EU-BürgerInnen auf Hartz- IV-Leistungen; umfassende Ausführungen zur Ausschlussregelung des § 7 Sozialgesetzbuch II; schwangere Bulgarin hat bei bevorstehender Geburt wegen zu erwartender Familiengründung Anspruch auf Hartz IV-Leistungen; Ausführungen zur aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung der Geburt

Zusammenfassung

Das Bundessozialgericht (BSG) spricht der Klägerin, einer Bulgarin, einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen zu. Die Frau war 2009 nach Deutschland gekommen und hatte zunächst schwarz als Kellnerin gearbeitet. Ihre Arbeit verlor sie, als sie im Januar 2010 schwanger wurde. Ihr Lebensgefährte und Vater des Kindes war ein Grieche mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht. Das Kind hatte damit mit der Geburt Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Antrag der Klägerin auf Hartz IV-Leistungen wurde vom Jobcenter abgelehnt, da sie ein Aufenthaltsrecht nur als Arbeitssuchende habe und damit gemäß § 7 Absatz 1, Satz 2 Nr.2  Sozialgesetzbuch II (SGB II) vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Da ihre bisherige Arbeit illegal war, stünde ihr auch kein Arbeitslosengeld II zu. Auch ein von einem deutschen Kind abgeleitetes Aufenthaltsrecht und dadurch ein Leistungsanspruch sei nicht gegeben, da ein solches Verwandtschaftsverhältnis rechtlich erst mit der Geburt entstehe.

Das BSG stellt jedoch fest, dass ein Anspruch der Klägerin auf Sozialleistungen nicht nach § 7 SGB II ausgeschlossen ist. Da sie schon seit mehr als einem Jahr in Deutschland lebt, falle sie nicht unter den Leistungsausschluss des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für die ersten 3 Monate des Aufenthaltes.

Sie sei aber auch nicht als Arbeitssuchende von Leistungen ausgeschlossen. Das Gericht macht Ausführungen zur Entstehung der Ausschlussregelung des § 7 SGB II für arbeitssuchende EU-BürgerInnen und betont, dass diese eng auszulegen ist. Erforderlich sei eine positive Feststellung, dass dem Ausländer tatsächlich ausschließlich zur Arbeitssuche und nicht auch aus einem anderen Grund ein Aufenthaltsrecht zustehe. Ein solcher könne auch in einer bevorstehenden Familiengründung liegen, die eine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung entfalten könne. Dies sei bei der Klägerin der Fall, denn es sei davon auszugehen, dass sie mit dem griechischen Vater ihres Kindes eine Familie gründen wolle. Diese stünde unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes, eine Ausreise und damit verbundene Trennung von dem Vater des Kindes sei ihr nicht zumutbar. Da die Klägerin schon bei der Antragsstellung den Vater angegeben hatte und dass sie mit diesem zusammen ziehen wolle, bestünde die vorwirkende Schutzwirkung schon vor der Vaterschaftsanerkennung. Das Jobcenter habe daher Leistungen zu zahlen.

Das BSG äußert im Übrigen Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit EU-Recht, entscheidet diese Frage aber nicht.

 

Entscheidung im Volltext

bsg_2_30_01_2013 (PDF; 123 KB, nicht barrierefrei)

Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky