VG Schwerin, Beschluss vom 18.4.2013
Aktenzeichen 3 B 693/12 As3 und B 285/13 As

Stichpunkte

Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Weiterleitung von AsylbewerberInnen in ein anderes Bundesland; Ausführungen zur Ermessensausübung bei der Verteilungsentscheidung; krankheitsbedingte Hinderungsgründe sind beim Ermessen zu berücksichtigen; ist eine muttersprachliche Psychotherapie nicht am Ort verfügbar, so kann dies ein Hinderungsgrund sein; umfassende Ausführungen zur Bedeutung einer muttersprachlichen Behandlung bei Therapie posttraumatischer Belastungsstörung und zu den Anforderungen an ein ärztliches Attest im einstweiligen Rechtsschutz

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) Schwerin verpflichtet das Land Berlin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die KlägerInnen bis zur endgültigen Entscheidung landesintern zu verteilen. Die KlägerInnen sind eine russische Familie tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten im Mai 2012 nach Deutschland ein und beantragten Asyl. Sie waren zunächst in Berlin untergebracht, später wurden sie an eine Erstaufnahmeeinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern weitergeleitet. Die KlägerInnen beantragten eine Umverteilung an das Land Berlin. Die Mutter leide an einer depressiven Erkrankung bei Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Sie befände sich in einem speziellen Behandlungszentrum in Berlin in Therapie, wo eine Behandlung in russischer Sprache gewährleistet sei. Eine solche Möglichkeit gäbe es am Ort der Unterbringung nicht.

Das VG stellt fest, dass AsylbewerberInnen zwar keinen Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Kommune hätten, es bestünde jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der verteilenden Behörde. Das Gericht stellt fest, dieser könne hier verletzt sein. Die KlägerInnen hätten ein, für das einstweilige Rechtsschutzverfahren, ausreichendes Attest über die psychische Erkrankung vorgelegt. Eine solche sei sachgerecht nur durch muttersprachliche TherapeutInnen aufzuarbeiten. Diese Möglichkeit gäbe es in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Auch könne eine Unterbrechung der bereits in Berlin begonnenen Therapie zu einer Verschlechterung des Zustandes führen. Die Familie sei daher in Berlin unterzubringen.

Hiergegen hatte das Land Berlin Rechtsmittel eingelegt und unter anderem eingewandt, eine muttersprachliche Therapie sei von Mecklenburg-Vorpommern aus auch in Hamburg durchführbar. Das VG Schwerin hält jedoch in seinem hierauf ergangenen Beschluss an seiner Entscheidung fest. Es stellt fest, dass sich der Zustand der Antragsstellerin laut eines erneuten Attests verschlechtert habe. Es hebt erneut die Bedeutung einer muttersprachlichen Therapie bei PTBS hervor. Eine entsprechende Behandlung sei auch durch einen Einsatz von DolmetscherInnen nicht zu gewährleisten, da die Anwesenheit einer dritten Person der Therapie nicht zuträglich sei. Außerdem bestehe die Gefahr, dass dann durch Missverständnisse der Behandlungserfolg gefährdet werde oder ganz ausbleibe. Es sei davon auszugehen, dass auch die Anforderungen des Artikel 15 der sogenannten Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG) für die Behandlung von AsylbewerberInnen mit besonderen Bedürfnissen nur durch eine muttersprachliche Therapie erfüllt werden können.

Das Gericht führt außerdem aus, dass bei einer Weiterleitungsentscheidung auch die Fahrtdauer zum/zur behandelnden Psychotherapeuten/in zu berücksichtigen sei. Eine Fahrtdauer von 5 Stunden für Hin-und Rückfahrt sei unzumutbar.

 

Entscheidung im Volltext

vg_schwerin_18_04_2013 (PDF, 126 KB, nicht barrierefrei)

vg_schwerin_05_06_2013 (PDF, 136 KB, nicht barrierefrei)

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