EuGH, Urteil vom 7.11.2013
Aktenzeichen C-522/12

Stichpunkte

Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren über die Berechnung des Mindestlohns; vermögenswirksame Leistungen sind grundsätzlich nicht auf den Mindestlohn anrechenbar; pauschale Einmalzahlungen können, je nach Tarifvertrag, anrechenbar sein

Zusammenfassung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über die Berechnung des tarifvertraglichen Mindestlohns zu entscheiden. Der Kläger, ein Gebäudereiniger der DB Services GmbH erhielt einen Brutto-Stundenlohn von zuletzt 7,90 Euro. Darüber hinaus bezog er monatlich vermögenswirksame Leistungen i.H.v. 13,29 Euro sowie zwei mal im Jahr Einmalzahlungen von insgesamt 750 Euro. Da der Mindeststundenlohn bei 8,15 Euro lag, machte der Kläger die Differenz gerichtlich geltend. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass der Mindestlohn durch die Einmalzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen erreicht sei. Das BAG hatte das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mit der Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Mindestlohnbegriff der Richtlinie 96/71/EG[1] (Entsenderichtlinie) so auszulegen sei, dass darauf auch die tariflichen Einmalzahlungen und vermögenswirksamen Leistungen anzurechnen sind. Auch wenn der Kläger kein entsandter Arbeitnehmer ist, hat die Anwendung der Entsenderichtlinie Bedeutung, da der Begriff des Mindestlohns einheitlich sowohl auf inländische Arbeitsverhältnisse als auch auf Entsendefälle angewendet werden muss. Das Bundesarbeitsgericht  hat deshalb den EuGH um Hilfe bei der Auslegung gebeten.

Der EuGH stellt fest, dass der Begriff des Mindestlohns und seine Zusammensetzung in der Entsenderichtlinie nicht definiert und daher anhand des nationalen Rechts sowie der Tarifverträge zu bestimmen ist. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung legt der EuGH dar, dass eine Anrechnung besonderer Vergütungsbestandteile auf den geschuldeten Mindestlohn grundsätzlich zulässig ist, soweit diese das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der geschuldeten Gegenleistung nicht verändern. Ob dies der Fall sei, müssten die nationalen Gerichte prüfen. Die Anrechenbarkeit von pauschalen Einmalzahlungen auf den Mindestlohn ist danach möglich, aber von den Regelungen des Tarifvertrages abhängig. Ob eine solche im Fall des Klägers tatsächlich dem Willen der Tarifparteien entspreche, müsse das BAG erneut prüfen.

Anders beurteilt der EuGH die Anrechnung von vermögenswirksamen Leistungen. Diese stellten nicht vorrangig Lohn für die geleistete Arbeit dar, sondern dienten der Vermögensbildung und verfolgten ein von der öffentlichen Hand entsprechend gefördertes sozialpolitisches Ziel. Diese Leistungen können daher nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Das Bundesarbeitsgericht muss nun in Anwendung der vom EuGH aufgestellten Grundsätze prüfen, wie die im konkreten Fall geleisteten Zahlungen einzuordnen sind.

 

Entscheidung im Volltext:

eugh_7_kammer_07_11_2013 (PDF, 104 KB, nicht barrierefrei)

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