ArbG Bochum, Urteil vom 25.3.2014
Aktenzeichen 2 Ca 1482/13

Stichpunkte

Bemerkenswerte Entscheidung im Arbeitsgerichtsverfahren um Lohnforderungen; Gericht spricht Praktikantin wegen Lohnwuchers Anspruch auf 17.000,- Euro Lohn zu; umfassende Ausführungen zur Abgrenzung eines unentgeltlichen Praktikums von einem vergütungspflichtigen Arbeitsverhältnis; ausschlaggebend für Vertragstyp ist praktische Durchführung und nicht Benennung durch die Parteien

Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht (ArbG) erklärt eine Praktikumsvereinbarung für sittenwidrig und spricht der Klägerin einen Lohnanspruch in Höhe von 17.000,- Euro zu. Die Klägerin hatte für rund acht Monate unbezahlt in einer Supermarktfiliale gearbeitet. Gelockt mit der Aussicht auf einen Ausbildungsvertrag ließ sie sich auf fortlaufende Praktikumsverträge ein. Tatsächlich versah sie aber Tätigkeiten einer normalen Angestellten, wie Waren ein- und ausräumen, Kassieren, Putzen etc.. Das ArbG stellt daher fest, dass die zwischen den Parteien geschlossene Praktikumsvereinbarung wegen Lohnwuchers sittenwidrig sei, da die Klägerin Leistungen erbracht habe, für die der Beklagte ansonsten eine oder einen Angestellte/n oder eine Aushilfskraft hätte bezahlen müssen. Das Gericht macht umfassende Ausführungen zur Abgrenzung eines unentgeltlichen Praktikums von einem vergütungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Während bei ersterem der Ausbildungszweck im Vordergrund stehe, gehe es bei einem Arbeitsverhältnis vorrangig um die Erbringung von Arbeitsleistungen und nur zweitrangig um Erwerb von Berufserfahrung. Ausschlaggebend für den Vertragstyp sei die tatsächliche Durchführung und nicht die Benennung durch die Parteien. Da die Klägerin über acht Monate Vollzeit weisungsgebundene Tätigkeiten einer normalen Angestellten erbracht und der Beklagte nicht dargelegt hatte, dass dabei Ausbildungszwecke überwogen hätten, lag nach Ansicht des Gerichts ein Arbeitsverhältnis vor. Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit sei wegen Lohnwuchers gemäß § 138 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sittenwidrig. Der Beklagte hatte die Unerfahrenheit der Klägerin, die sich aufgrund ihres Wunsches nach einem Ausbildungsplatz in seinem Betrieb in einer Zwangslage befand, ausgenutzt. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sah das Gericht aufgrund der von der Klägerin detaillierten Auflistung ihrer unbezahlten Arbeitsstunden gegeben. Die Klägerin habe daher nach § 612 Absatz 2 des BGB einen Anspruch auf den üblichen Lohn. Insofern seien die von der Klägerin beantragten 10 Euro pro Stunde nicht zu beanstanden.

 

Entscheidung im Volltext:

arbg_bochum_25_03_2014 (PDF, 695 KB, nicht barrierefrei)

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