Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren über einen Streit um Erstattung von Kosten für Frauenhausunterbringung zwischen Sozialleistungsträgern; Ausführungen zum Umfang der Kostentragungspflicht; Kosten für psychosoziale Betreuung sind nur zu erstatten, wenn Vereinbarung über Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung besteht
Das Sozialgericht verneint die Pflicht eines Landkreises an ein Jobcenter die Kosten für die psychosoziale Betreuung einer Frau in einem Frauenhaus zu erstatten.
Das Jobcenter der aufnehmenden Kommune hatte für eine Frau, die vor ihrem Mann in ein Frauenhaus geflohen war, 3500 Euro für die Unterkunft und 25 000 Euro für die psychosoziale Betreuung übernommen. Das Geld wollte es vom Landkreis (des bisherigen Wohnortes der Frau) erstattet bekommen, der aber nur für die Unterbringung zahlte.
Das Gericht macht Ausführungen zur Zuständigkeit der Kostenträger und bestätigt die grundsätzliche Erstattungspflicht des Landkreises. Soweit aber Kosten für eine psychosoziale Betreuung geltend gemacht wurden, handele es sich hierbei um Leistungen für die Eingliederung in das Erwerbsleben. Hierfür seien die Kosten nur zu erstatten, wenn mit dem Träger des Frauenhauses eine Vereinbarung über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität bestehe. An einer solchen fehlte es vorliegend. Das Gericht sah insofern nur die Pflicht zur Erstattung der Kosten für die Unterbringung, nicht jedoch der psychosozialen Betreuung.
Das Gericht betont, dass es den Zweck der Kostenausgleichsregelung des § 36 a des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) nicht verkenne. In diesem ist festgelegt, dass die Ursprungskommune der Aufnahmekommune die Kosten für eine Frauenhausunterbringung ersetzen muss. Hierdurch solle die übermäßige Kostenbelastung von Kommunen, die ein Frauenhaus betreiben vermieden werden. Ein solcher Erstattungsanspruch setze aber eine Vereinbarung zwischen der Betreibergemeinde und dem Frauenhaus über die Mindestanforderungen des § 17 Absatz 2 SGB II voraus.
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