EuGH, Urteil vom 10.7.2014
Aktenzeichen C-138/13

Stichpunkte

Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren um Zulässigkeit von Sprachtests als Voraussetzung der Familienzusammenführung; Sprachtest widerspricht im Falle türkischer Staatsangehöriger EU-Recht und ist nicht zulässig. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10.07.2014, Aktenzeichen C-138/13

Zusammenfassung


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt im Vorabentscheidungsverfahren fest, dass die Familienzusammenführung bei türkischen Staatsangehörigen nicht von Kenntnissen der deutschen Sprache abhängig gemacht werden darf. Klägerin im Ausgangsverfahren war eine Türkin, die ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann beantragt hatte. Ihr Ehemann, ebenfalls türkischer Staatsangehöriger, besitzt eine Niederlassungserlaubnis. Das Visum war der Frau wegen fehlender ausreichender deutscher Sprachkenntnisse versagt worden. Hiergegen erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht Berlin. Dieses legte dem Europäischen Gerichtshof das Verfahren vor insbesondere mit der Frage, ob das Erfordernis eines Sprachtests vor der Familienzusammenführung der sogenannten Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei von 1970 entgegensteht. Darin war vereinbart worden, dass für TürkInnen grundsätzlich keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in der EU eingeführt werden dürfen. Das Gericht macht unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung Ausführungen dazu, welchen Einfluss die Familienzusammenführung auf die Niederlassungsfreiheit und Integration türkischer Erwerbstätiger in Deutschland hat. Nach der ständigen EuGH-Rechtsprechung seien Einschränkungen daher nur möglich, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Die Bundesregierung hatte argumentiert, die Sprachkenntniserfordernis solle dem Schutz vor Zwangsehen und der Förderung der Integration dienen. Der EuGH sieht die Regelung aber als zu weit gehend und daher unverhältnismäßig, da fehlende Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung führten, ohne dass die Umstände des Einzelfalls geprüft würden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte schon im September 2012 die Erfordernis des Nachweises von deutschen Sprachkenntnissen zur Familienzusammenführung eingeschränkt, wenn deren Erwerb im Einzelfall nicht zumutbar ist.

Aktenzeichen 10 C 12.12, Urteil

Die ebenfalls vom VG gestellte Frage, ob die Sprachtests generell gegen die EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung verstoßen, also auch im Falle anderer Drittstaatsangehöriger unzulässig sind, hat der EuGH nicht mehr beantwortet, da dies für das vorliegende Verfahren nicht erforderlich war.

Entscheidung im Volltext.

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