Revisionsentscheidung im Strafverfahren wegen Vergewaltigung; Abänderung der Entscheidung im Adhäsionsverfahren wegen Begründungsfehlern; neben den Tatumständen und den Folgen für das Opfer sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Täter und Opfer maßgebend für Schmerzensgeldbemessung; Revisionsgericht kann die Entscheidung zum Entschädigungsanspruch dem Grunde nach aufrechterhalten, wenn nur die Bemessung der Entschädigungshöhe fehlerhaft war; unzulässige Ablehnung einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung unschädlich, wenn Aussagetüchtigkeit auf anderem Wege feststellbar
Der Bundesgerichtshof (BGH) ändert auf die Revision des Angeklagten den Urteilsspruch des Landgerichts (LG) dahin, dass an die Stelle der Schmerzensgeldsumme die Feststellung tritt, dass ein Anspruch der Nebenklägerin auf Schmerzensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Zur Begründung der Schmerzensgeldhöhe hatte das LG lediglich ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000,- Euro angemessen und ausreichend sei. Der BGH bemängelt, dass dies nicht ausreicht, da die Urteilsgründe alle, die Entschädigungshöhe beeinflussenden, Faktoren aufführen müssen. Maßgebend seien dabei nicht nur die Schwere der Tat und ihre Folgen für das Opfer sondern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. Da der Fehler sich aber nur auf die Ermittlung der Schmerzensgeldhöhe beziehe, müsse der Urteilsspruch bezogen auf die Entschädigung nicht insgesamt aufgehoben werden, sondern die Feststellung eines Anspruchs dem Grunde nach könne bestehen bleiben. Die übrige Revision des Angeklagten lehnte der BGH ab. Der Angeklagte war wegen Vergewaltigung und schwerer Körperverletzung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Er hatte eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Geschädigten beantragt. Das hatte das Gericht unter Verweis auf die eigene Sachkunde abgelehnt. Dies war nach Ansicht des BGH zwar nicht zulässig, da bei der Belastungszeugin Umstände vorlagen, die besonderer Sachkunde erforderten. Zum einen war ihr ein Gehirnschwund aufgrund Alkoholmissbrauches diagnostiziert, der zu kognitiven Einschränkungen führen kann. Außerdem war sie zur Tatzeit jeweils in einem Maße alkoholisiert, das zu Beeinträchtigungen der Wahrnehmung führen kann. Das Urteil beruhe aber nicht auf dieser fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages, denn die Aussagetüchtigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugin sei dadurch festzustellen gewesen, dass ihre Aussage durch weitere Beweismittel bestätigt wurde.
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