VG Münster, Urteil vom 21.7.2014
Aktenzeichen 8 K 2769/13

Stichpunkte

Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren zur Sprachkenntniserfordernis als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für türkische Staatsangehörige; EuGH Urteil zur Unzulässigkeit von Sprachtests zur Familienzusammenführung für türkische Staatsangehörige auf Sprachkenntniserfordernis für Niederlassungserlaubnis nicht übertragbar

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) lehnt die Klage einer türkischen Frau gegen die Ablehnung  der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse ab. Die Klägerin war 1990 zu ihrem in Deutschland lebenden Mann gezogen. Seit 1993 hat sie eine Aufenthaltserlaubnis. Anfang 2013 beantragte sie eine Niederlassungserlaubnis. Diese wurde abgelehnt, da sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge. Die Klägerin hatte angeführt aufgrund gesundheitlicher Probleme keinen Sprachkurs besuchen zu können. Außerdem hatte sie sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)  Urteil vom 10.7.2014 berufen, nach dem die deutschen Regelungen zur Sprachkenntniserfordernis zur Familienzusammenführung für türkische Staatsangehörige unzulässig seien, da sie gegen EU-Recht verstoßen. Das VG sah dies anders. Der Gesundheitszustand der Klägerin hindere sie nicht dauerhaft an der Teilnahme von Sprachkursen. Das Urteil des EuGH sei zudem nicht auf ihren Fall übertragbar. Die in § 9 des Aufenthaltsgesetzes festgelegte Sprachkenntniserfordernis für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis stelle keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, da es das Recht des Aufenthaltes in einem Mitgliedstaat nicht berühre. Der Entscheidung des EuGH sei nicht zu entnehmen, dass die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels (nach der Einreise) nicht von Sprachkenntnissen abhängig gemacht werden dürfe. Umso unbedenklicher sei dies dann für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels wie im Falle der Klägerin. Ihr Zusammenleben mit ihrem türkischen Ehemann in Deutschland würde dadurch nicht erschwert.

 

Entscheidung im Volltext:

vg_muenster_21_07_2014 (PDF, 69 KB, nicht barrierefrei)

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