EuGH, Urteil vom 11.11.2014
Aktenzeichen C-333/13

Stichpunkte

Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren in teilweiser Abkehr zu früherer Rechtsprechung um Zulässigkeit des Leistungsausschlusses von EU-Bürger*innen im nationalen Recht; Ausführungen zu unionsrechtlichen Diskriminierungsverboten; Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für beitragsunabhängige Leistungen; Unionsrecht lässt Einschränkungen im nationalen Recht zum Schutz vor übermäßiger Inanspruchnahme zu; nicht erwerbstätige Unionsbürger*innen, die nur zum Sozialhilfebezug einreisen, können vom Hartz IV-Bezug ausgeschlossen werden

Zusammenfassung

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) stellt im Vorabentscheidungsverfahren fest, dass Deutschland nicht erwerbstätige Unionsbürger*innen, die allein mit dem Ziel, Sozialhilfe zu beantragen, einreisen, von bestimmten Leistungen ausschließen darf. Eine Gleichbehandlung mit den Bürger*innen des Mitgliedstaats können EU-Ausländer*innen nur verlangen, wenn sie mit ihrem Aufenthalt die Voraussetzungen der sogenannten Unionsbürger- oder Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) erfüllen. Im Ausgangsverfahren ging es um eine Frau aus Rumänien und ihren minderjährigen Sohn. Die Frau hatte in Leipzig Hartz IV-Leistungen beantragt. Sie lebte seit 2010 bei ihrer Schwester, die sie mit Naturalien versorgte. Zusätzlich bezog sie Kindergeld und Unterhaltsvorschuss. Laut Akten hatte sie in Deutschland nie gearbeitet und suchte auch keine Beschäftigung. Auf ihren Antrag weigerte sich das Jobcenter Hartz IV-Leistungen zu gewähren unter Berufung auf den im deutschen Recht festgelegten Ausschluss. Die Frau klagte dagegen, das Sozialgericht Leipzig leitete ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH ein. Es wollte insbesondere wissen, ob das Unionsrecht einem solchen Leistungsausschluss entgegensteht. Der EuGH macht in seiner Entscheidung Ausführungen zu den im europäischen Primär- (Artikel 18 und 20 Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union) und Sekundärrecht (Art. 4 der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Art. 24 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie) verankerten Diskriminierungsverboten. Er stellt zunächst fest, dass diese sich auch auf sogenannte beitragsunabhängige Leistungen wie die deutschen Hartz IV-Leistungen beziehen. Damit unterfallen diese der in Art. 24 Abs. 2 der  Unionsbürgerrichtlinie enthaltenen Einschränkung der Gleichbehandlung bei Ansprüchen auf Sozialhilfe. Danach ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmer*innen oder Selbstständigen oder Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, während der ersten drei Monate oder darüber hinaus einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. Der EuGH führt weiter aus, dass Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen nur verlangen können, wenn ihr Aufenthalt die Voraussetzungen der Unionsbürgerrichtlinie erfüllt. Nach Art 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 dieser Richtlinie sei der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, während der ersten drei Monate des Aufenthalts Sozialhilfe zu gewähren. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten, aber weniger als fünf Jahren (wie im vorliegenden Fall), macht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie das Aufenthaltsrecht unter anderem davon abhängig, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen. Damit solle verhindert werden, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen. Ein Staat müsse die Möglichkeit haben, Sozialleistungen zu versagen. Bei der Beurteilung der Frage nach ausreichenden Existenzmitteln sei eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall erforderlich.Die Klägerin verfüge nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um ein Aufenthaltsrecht gemäß der Richtlinie zu begründen. Daher könne sie sich auch nicht auf das Diskriminierungsverbot der Richtlinie berufen.Auf die Frage des vorlegenden Gerichts, ob sich aus der EU-Grundrechtecharta (GRC) ein Anspruch ergeben könnte, erklärt der EuGH, der Anwendungsbereich der GRC sei nicht eröffnet. Diese gelte für die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung von Unionsrecht. Sie sei also nur dann bei der Auslegung des nationalen Rechts zu beachten, wenn die zugrunde liegende Problematik vom Anwendungsbereich des Unionsrechts erfasst ist. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf  Sozialleistungen sei aber nicht vom Unionsrecht vorgeschrieben sondern allein Sache des Gesetzgebers jedes Mitgliedstaats. Diese führen somit nicht das Recht der Union durch, wenn sie die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung von Sozialhilfe festlegen, so dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht anwendbar ist. Die vorliegende Entscheidung steht in Abkehr einer Entscheidung vom 19.09.2013, in der der EuGH im Fall eines deutschen Rentners in Österreich einen pauschalen Leistungsausschluss für unzulässig erklärt hatte. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen sei, ob dem Sozialsystem  des Mitgliedstaats eine unangemessene Belastung droht.Diese Entscheidung des EuGH betrifft nicht den Leistungsausschluss des SGB II für arbeitsuchende Unionsbürger*innen. Hierüber entscheidet der Gerichtshof in einem anderen Verfahren.

 

Entscheidung im Volltext:

eugh_11_11_2014 (PDF, 142 KB, nicht barrierefrei)

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