BGH, Beschluss vom 26.3.2008
Aktenzeichen 2 StR 90/08

Stichpunkte

Strafverfahren wegen schweren Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung; Tatbestand des § 232 Absatz 4 Nr. 2 Strafgesetzbuch schon mit "Sich-Bemächtigen" vollendet und setzt nicht die tatsächliche Prostitutionsaufnahme voraus.

Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde durch das Landgericht (LG) Koblenz unter anderem wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zusammen mit Körperverletzung und versuchter Nötigung verurteilt.

Die hiergegen eingelegte Revision vor dem Bundesgerichtshof war erfolglos. Der BGH stellt – ohne auf die Sache näher einzugehen - in seinem Beschluss klar, dass ein sich einer anderen Person Bemächtigen, um sie zur Prostitution zu bringen, im Sinne des § 232 Absatz 4 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) nicht voraussetzt, dass das Tatopfer tatsächlich die Prostitution bereits aufnimmt oder fortsetzt. "Sich-Bemächtigen" meint nach ständiger Rechtsprechung, dass jemand die körperliche Herrschaft über eine Person erlangt. Schwerer Menschenhandel liegt damit schon vor, wenn der Täter bzw. die Täterin die betroffene Person durch Drohung oder Gewalt mit der Absicht beherrscht, sie zur Prostitution zu bringen.

Entscheidung im Volltext:

BGH_26_03_2008 (PDF, 61 KB nicht barrierefrei)

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