Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.12.2013
Aktenzeichen B 4 AS 9/13 R

Stichpunkte

Beschluss zur Vorlage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof zur Frage der Europarechtskonformität des Ausschlusses arbeitssuchender EU- Bürgerinnen und Bürger vom Bezug von Hartz IV-Leistungen

Zusammenfassung

Das Bundessozialgericht (BSG) legt ein Verfahren um Hartz-IV-Ansprüche für arbeitssuchende EU-Ausländerinnen und Ausländer dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. In dem Verfahren geht es um die Klage einer seit 2010 in Deutschland lebenden Schwedin. Ihre Kinder wurden in Deutschland geboren. Die Frau und ihre Tochter lebten von Kurzzeitjobs und hatten für eine Zwischenzeit Hartz IV-Leistungen beantragt. Seit Mai 2011 sind sie arbeitslos und erhielten zunächst Sozialhilfe. Diese wurde bewilligt, da das Jobcenter davon ausging, dass der Leistungsausschluss von arbeitssuchenden EU-Bürgerinnen und Bürgern des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II aufgrund des  Gleichbehandlungsgebot des Europäischen Fürsorgeabkommen nicht anwendbar sei. Als jedoch die Bundesregierung Ende 2011 einen Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen erklärt hatte, wurden die Leistungen im Mai 2012 eingestellt. Das Sozialgericht hat den Aufhebungsbescheid des Jobcenters aufgehoben, insbesondere da der Leistungsausschluss gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO EG 883/2004) verstoße, der auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen anwendbar sei. Das Jobcenter ging in Revision, das BSG setzt mit seinem Beschluss vom 12.12.2013 das Verfahren aus und legt es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Von der richtigen Auslegung der in den Vorlagefragen bezeichneten Vorschriften des Unionsrechts hänge es ab, ob die deutsche Ausschlussklausel für EU-Bürgerinnen und Bürger wirksam ist. Die erste Vorlagefrage betrifft die Reichweite des Diskriminierungsverbots. Der EuGH soll klären, ob das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO EG 883/2004) auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 1,2 VO (EG) 883/2004 gilt. Mit Beschluss vom 11.02.2015 erklärt das BSG diese Frage für erledigt, da sie vom EuGH in der sogenannten Dano-Entscheidung positiv entschieden wurde. Außerdem will das BSG wissen, ob gegebenenfalls Einschränkungen durch Bestimmungen in nationalen Rechtsvorschriften möglich sind, nach denen der Zugang zu diesen Leistungen verwehrt wird, wenn sich ein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. In der letzten Frage geht es darum, ob die Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. das Diskriminierungsverbot einer nationalen Bestimmung entgegen stehen, die Unionsbürgerinnen und -bürgern, die sich als Arbeitsuchende auf die Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts berufen können, eine Sozialleistung, die der Existenzsicherung dient und gleichzeitig auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert, ausnahmslos für die Zeit eines Aufenthaltsrechts nur zur Arbeitsuche und unabhängig von der Verbindung mit dem Aufnahmestaat verweigert.

 

Entscheidungen im Volltext:

bsg_12_12_2013 (PDF, 44 KB, nicht barrierefrei)

bsg_11_02_2015 (PDF, 8 KB, nicht barrierefrei)

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